AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 02/2006

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Pietig Intralogistik GmbH (im Folgenden „Pietig“) und dem Kunden
über
– den Verkauf von Lagertechnik, Regalen, Fördertechnik und Schutzeinrichtungen für Maschinen und Anlagen (im Folgenden „Standardprodukte“);
– die Montage von Standardprodukten oder kundenspezifischen Produkten (im Folgenden zusammenfassend „Produkte“).
1.2 Diese AGB von pietig gelten ausschließlich. Entgegenstehende von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, pietig hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch, wenn pietig in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte über die in Ziffer 1.1 genannten Leistungen mit dem Kunden.

2. Angebote
2.1 Die Angebote von pietig sind freibleibend. Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch pietig. Für Inhalt und Umfang der Leistung sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von pietig enthaltenen Angaben maßgeblich.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen oder Zeichnungen) sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie von pietig nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Produktbeschreibung
3.1 Die generelle Beschaffenheit der Produkte ergibt sich aus den von pietig zur Verfügung gestellten Mustern und Angaben und bei kundenspezifischen Produkten zudem aus den vom Kunden gemäß Ziffer 9. freigegebenen Plänen oder Zeichnungen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der zu liefernden Produkte schuldet pietig nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Produkte in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, pietig hat die
darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3.2 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, dass diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen; über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsabschluß durch Mitarbeiter von pietig beraten zu lassen.
3.3 Die Produkte von pietig werden nach dem neuesten Stand der Technik hergestellt. Sie entsprechen dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und seinen ergänzenden Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien für Lagereinrichtungen und –geräte des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft BGR 234 und – sofern für die Produkte ein entsprechendes Gütezeichen erteilt wurde – den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft RAL-RG 614.

4. Lieferung
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder das Lager von pietig verlassen hat oder pietig ihre Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4.3 Nimmt der Kunde die ordnungsgemäß gelieferten oder versandbereit gemeldeten Produkte nicht an, so werden diese von pietig auf Kosten des Kunden eingelagert. Ferner ist pietig nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosen Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern der Kunde die mangelnde Annahme zu vertreten hat – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.4 Wird die Lieferung aufgrund von Umständen, für die weder pietig noch der Kunde verantwortlich sind, oder aufgrund von Umständen, für die allein oder weit überwiegend der Kunde verantwortlich ist, unzumutbar erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um den Zeitraum der Dauer des Vorliegens des bettreffenden Umstands.

5. Verpackung/Versand
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn pietig die Versendungskosten übernommen hat.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben Verpackung, Versandweg und Transportmittel der Wahl von pietig überlassen. Es steht dem Kunden frei, eine Transportversicherung abzuschließen.
5.3 Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Aussonderung der zu liefernden Produkte und der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.4 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber der Transportperson geltend zu machen.

6. Preise/Zahlungen
6.1 Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Sollten die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung geändert worden sein, so teilt pietig dem Kunden dies mit. Im Fall einer Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Preisänderungsmitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe und gelten grundsätzlich ab Lager, d.h. ausschließlich Versand. Sofern ausnahmsweise Preise frei Haus bzw. frei Verwendungsstelle vereinbart werden, verstehen sich die Preise einschließlich Versendungskosten. Sofern der Kunde in diesem Fall einen ungehinderten Zugang und eine sofortige Abladung nicht sicherstellt, hat er die daraus resultierenden Kosten gesondert zu tragen.
6.3 Werden nach Vertragsabschluss von pietig zu tragende und in der Rechnung gesondert ausgewiesene Frachten, Abgaben oder Gebühren für die Lieferung eingeführt oder erhöht, so ist pietig berechtigt, den Gesamtpreis entsprechend zu ändern.
6.4 Verpackungskosten hat der Kunde gesondert zu tragen. Je nach Vereinbarung wird insoweit ein Pauschalpreis oder der Selbstkostenpreis berechnet.
6.5 Der Kaufpreis ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Montagekosten sind sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Pietig behält sich vor, bei Aufträgen ab 15.000,00 € 1/3 der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, 1/ 3 bei Anzeige der der Versandbereitschaft und den Rest bei erfolgter Lieferung bzw. Montage anzufordern. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die pietig nicht zu vertreten hat, so kann er auch bei Aufträgen bis zu 5.000,00 € 2/3 der Vertragssumme als Anzahlung verlangen.
6.6 Die Annahme von Wechseln bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Sämtliche mit der Hereingabe des Wechsels verbundenen Spesen und Kosten hat der Kunde zu tragen.
6.7 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist pietig – unbeschadet sonstiger Ansprüche und Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Darüber hinaus werden etwaige noch ausstehende (Teil-) Zahlungen sofort fällig. Die Fälligkeit der Restschuld tritt auch dann ein, wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
6.8 Sofern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, ist pietig berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 pietig behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis sämtliche Forderungen von pietig gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von pietig in eine laufende Rechnung genommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.2 Bei einer zu einem Erlöschen des Eigentums von pietig führenden Verbindung oder Vermischung der gelieferten Produkten mit anderen, pietig nicht gehörenden Gegenständen, steht pietig das Miteigentum an der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes aller bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung verwendeten Sachen zu. Bereits entstandene Rechte des Kunden an den gelieferten Produkten setzen sich an der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sache fort. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde pietig unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben. Ferner hat der Kunde den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Kunde darf die gelieferten Produkte nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
7.4 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung von pietig begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherheit vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt pietig bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Die gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
7.6 Werden die gelieferten Produkte zusammen mit anderen Waren, die pietig nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegenüber dem Abnehmer in Höhe des zwischen pietig und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
7.7 Zur Einziehung der Forderungen gegen die Abnehmer ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von pietig, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich pietig, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachkommt. pietig kann verlangen,dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.8 pietig ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn ihr – sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender – realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % überstiegt. Dabei ist von den Händlereinkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
7.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist pietig berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurück zu treten. Nach Rücktritt ist der Kunde zur Herausgabe der gelieferten Produkte verpflichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Kunde.

8. Haftung
8.1 pietig haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Für sonstige Schäden haften pietig, sofern sich nicht aus einer von pietig übernommenen Garantie etwas anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
8.2.1 pietig haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden und für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.
8.2.2 pietig haftet begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1. Alternative) sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von pietig grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative).
8.2.3 Im Rahmen von Ziffer 8.2.2 1. Alternative haftet pietig nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.
8.3 Im Übrigen ist jegliche Haftung von pietig ausgeschlossen.

9. Freigabe von Planzeichnungen
9.1 Im Zuge der Herstellung kundenspezifischer Produkte entwirft oder überarbeitet pietig Pläne oder Zeichnungen gemäß den vom Kunden mitgeteilten Spezifikationen. Die entworfenen oder überarbeiteten Pläne oder Zeichnungen werden dem Kunden in der von pietig als endgültig bezeichneten Fassung übersandt, die einer Freigabe durch den Kunden bedarf. Sofern der Kunde die Freigabe nicht ausdrücklich erklärt, gilt sie als erteilt, wenn der Kunde der von pietig als endgültig bezeichneten Fassung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach deren Versendung widerspricht oder entsprechende Änderungswünsche mitteilt. Nach Freigabe werden die Pläne oder Zeichnungen in der
von pietig als endgültig bezeichneten Fassung Vertragsinhalt.
9.2 Der Kunde erhält die von pietig als endgültig bezeichnete Fassung mit dem ausdrücklichen Hinweis übersandt, dass die Pläne oder Zeichnungen in dieser Fassung von ihm als für die Herstellung der kundenspezifischen Produkte verbindlich anerkannt gelten, wenn er ausdrücklich deren Freigabe erklärt oder wenn pietig nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung der Pläne oder Zeichnungen der Widerspruch des Kunden oder entsprechende Änderungswünsche zugehen.
9.3 pietig behält sich an den von ihr entworfenen oder überarbeiteten Plänen oder Zeichnungen das Urheberrecht vor.

10. Untersuchungspflicht beim Verkauf von Produkten
10.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs und gehört die Bestellung der Produkte zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so ist er verpflichtet, die Produkte nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Ferner hat der Kunde pietig im Rahmen dieser Untersuchung erkennbare Mängel („offensichtliche Mängel“) unverzüglich und im Rahmen dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel („verdeckte Mängel“) unverzüglich nach deren Entdeckung jeweils unter möglichst genauer Beschreibung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die ordnungsgemäße Anzeige offensichtlicher oder verdeckter Mängel, so gelten die Produkte in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Mängelansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, sofern nicht pietig den betreffenden Mängel arglistig verschwiegen oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.
10.2 Sofern der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist oder die Bestellung der Produkte nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte nach Erhalt zu untersuchen und pietig die im Rahmen der Untersuchung festgestellten Mängel unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen.

11. Abnahme von Montageleistungen
11.1 Schuldet pietig auch die Montage von Produkten, so bedürfen diese Leistungen der Abnahme. Die Abnahme erfolgt nach der Erbringung von Montageleistungen.
11.2 Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
11.3 Wird eine Abnahme nicht durchgeführt, so gilt die Montageleistung als abgenommen, wenn
– der Kunde die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von pietig gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der dazu verpflichtet ist;
– der Kunde die Montageleistung über einen Zeitraum von vier Wochen nutzt, ohne erhebliche Mängel gerügt zu haben;
– der Kunde die (Teil-)Rechnungen vorbehaltlos ausgleicht.
11.4 Durch die Abnahme erkennt der Kunde an, dass die Montageleistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängel.

12. Mängelhaftung
pietig steht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Mängel der von ihr verkauften und gelieferten Produkte oder der von ihr erbrachten Montageleistungen ein:
12.1 Mängel werden von pietig innerhalb angemessener Frist behoben (Nacherfüllung). Dies geschieht nach Wahl von pietig in Bezug auf verkaufte und gelieferte Produkte durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) und in Bezug auf Montageleistungen durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch erneute Erbringung der Leistung (Neuerstellung). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder von pietig abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte wegen Mängeln uneingeschränkt zu. Ein Recht zum Rücktritt besteht jedoch nicht, sofern es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt.
12.2 pietig haftet nicht für Mängel, die durch normalen Verschleiß, nicht ordnungsgemäßen Gebrauch, übermäßige Beanspruchung oder äußere Einflüsse, die nicht von pietig zu vertreten sind, entstehen.

13. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
13.1 Sofern nicht ein Fall von Arglist vorliegt, verjährt der Nacherfüllungsanspruch des Kunden im Rahmen der Gewährleistung wegen
– eines Sachmangels oder
– eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dringlichen Recht besteht, innerhalb von 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt beim Verkauf von Produkten mit der Lieferung gemäß Ziff. 4, bei Montageleistungen mit der Abnahme gemäß Ziff.
11.
13.2 Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, verjährt der Schadenersatz als Anspruch des Kunden wegen:
– eines Sachmangels oder
– eines Rechtsmangels, der nicht in einem Herausgabeanspruch eines Dritten aus Eigentum oder aus einem sonstigen dringlichen Recht besteht, innerhalb von 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt beim Verkauf von Produkten mit der Lieferung gemäß Ziffer 4 und bei Montageleistungen mit der Abnahme gemäß Ziffer 11. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Kunden um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungspflicht.
13.3 Ansprüche des Kunden, die auf der Verletzung einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung beruhen, verjähren – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen – innerhalb von zwei Jahren beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schaden des Kunden um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.

14. Sonstiges
14.1 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von pietig anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch gemäß § 273 BGB auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
14.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von pietig.
14.3 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstands am Geschäftssitz von pietig einverstanden. pietig hat das Recht auch am für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

15. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, dann soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

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